Satzung
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Wohnen in Hessen e.V. (LAG Wohnen)
Satzung der LAG Wohnen
(Satzungsänderung verabschiedet/angenommen in der Mitgliederversammlung am 8. Juli 2014 und die
Ergänzung des §9 am 24.09.2015 in Bad Nauheim)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des eingetragenen Vereins
1.1 Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Wohnen in Hessen e.V.“ (LAG Wohnen)
1.2 Der Sitz des Vereins und seiner Geschäftsstelle ist am Dienstort der/des Vorsitzenden
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist seit 03.01.2017 beim Amtsgericht Friedberg unter der Nr. VR 2980 im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein hat die Aufgabe, das Leben und Wohnen von Menschen mit Behinderung
(i.S.D. § 53 SGB XII) in allen professionell begleiteten Wohnformen bedarfsorientiert
zu fördern und weiterzuentwickeln.
2.1.1 Sammlung und Austausch von Erfahrungen und Informationen.
2.1.2 Darstellung und Weiterentwicklung unterschiedlicher humaner Wohnformen für
Menschen mit Behinderungen.
2.1.3 Einflussnahme auf die Gesetzgebung und die Gestaltung von Richtlinien/Vereinbarungen.
2.1.4 Erarbeitung von Standpunkten und Argumenten zur Vertretung der Interessen der
Menschen mit Behinderungen, die sich nicht selbst vertreten können,
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
2.1.5 Ansprechpartner für Behörden und Gremien im Lande Hessen in allen Fragen der
professionell begleiteten Wohnformen für Menschen mit Behinderungen.
2.1.6 Zusammenarbeit mit entsprechenden Gremien auf Landes- und Bundesebene, den
Landesarbeitsgemeinschaften zur Eingliederungshilfe sowie sonstigen Verbänden
und Gruppen.
2.1.7 Anregung, Entwicklung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
2.1.8 Öffentlichkeitsarbeit
2.2 Der Verein führt alle erforderlichen Maßnahmen und Veranstaltungen durch, die
geeignet sind, die obigen Aufgaben zu erfüllen.
2.3 Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann der Verein als alleiniger Gesellschafter Gesellschaften mit beschränkter Haftung gründen oder sich an solchen Gesellschaften als Gesellschafter mit beliebigen Geschäftsanteilen beteiligen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsatzfrage der Gründung einer Gesellschaft und den Zweck der Gesellschaft sowie über eine Beteiligung an anderen Gesellschaften. Sämtliche weiteren Entscheidungen - auch über die Höhe des Stammkapitals und der Firma der Gesellschaft sowie der Entscheidung über die Höhe der Beteiligung an anderen Gesellschaften - obliegen dem Vorstand. Im Außenverhältnis ist weder die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung noch die des Vorstandes nachzuweisen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mittel
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein vor allem durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Zuschüsse der öffentlichen Hand
- Sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied können Rechtsträger professionell begleiteter Wohnformen im Sinne von § 2.1
mit Sitz oder Tätigkeit in Hessen werden.
5.2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber ab Zugang der ablehnenden Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
5.3 Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Austritt, er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
- Auflösung des Trägers
- Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens; bei Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand eingelegt werden muss, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
5.4 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich nach Rechnungstellung fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitglieder entsenden in die Mitgliederversammlung Delegierte entsprechend der Anzahl
der betreuten Personen nach § 2.1.
- bis 50 Wohnplätze einen Delegierten
- ab 51 Wohnplätze zwei Delegierte
- ab 200 Wohnplätze drei Delegierte
7.2 Werden mehr als eine Delegierte oder ein Delegierter entsandt, muss eine Delegierte oder ein
Delegierter eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Bereiches Wohnen sein.
7.3. Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann auf einen Delegierten kumuliert werden.
7.4 Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und setzt
Schwerpunkte für die künftige Arbeit.
7.5 Sie ist darüber hinaus zuständig für:
7.5.1 Wahl der Vorstandsmitglieder
7.5.2 Wahl der Delegierten für die überregionalen Organisationen
7.5.3 für die Sicherstellung einer jährlichen Kassenprüfung. Dazu wählt sie 2 Kassenprüfer aus
dem Kreis der Mitglieder.
7.5.4 Festlegung der Mitgliedsbeiträge
7.5.5 Genehmigung des Haushaltsplanes
7.5.6 Genehmigung des Jahresabschlusses
7.5.7 Behandlung von Widersprüchen
7.5.8 Änderung der Satzung
7.5.9 Entlastung des Vorstandes
7.5.10 Auflösung des Vereins
7.6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder wenn 25 % der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7.7. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Änderung der Satzung einschließlich Zweck und Abwahl von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 40 % der Mitglieder.
Scheitert der Beschluss an der Anwesenheit von weniger als 40 % der Mitglieder, so wird eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung für die zweite Mitgliederversammlung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Es genügt die in § 7.6 genannte Ladungsfrist von zwei Wochen.
7.8 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen.
7.9 Anträge zur Mitgliederversammlung sind eine Woche vor dem festgelegten Sitzungstermin bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einzureichen. Änderungen der Tagesordnung können mit Zweidrittelmehrheit von den anwesenden Delegierten beschlossen werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, Vorstandswahlen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Diese müssen sich aus der Einladung ergeben.
7.10 Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren und das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 7 bis maximal 9 Personen, die alle zu vertretenden
Personenkreise repräsentieren sollten.
8.2 Der oder die Vorsitzende, sein oder ihre Stellvertreter oder Stellvertreterin, der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin sowie die weiteren bis zu 6 Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
8.3 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bestimmt der Gesamtvorstand einen Nachfolger.
8.4 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
8.5 Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 1 Jahr. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes i.S.d. Ziffer 8.9 sein.
8.6 Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens dreimal jährlich. Eine Sitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies fordern.
8.7 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden: bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
8.8 In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich, sie wird nur bei Einstimmigkeit rechtswirksam.
8.9 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
- die oder der Vorsitzende
- die oder der stellvertretende Vorsitzende
- die Schatzmeisterin oder Schatzmeister
Die Mehrheit dieses Vorstandes vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
8.10 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8.11 Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die notwendigen Auslagen sind zu erstatten.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die "Aktion Mensch e.V.", Heinemannstraße 36 in 53175 Bonn, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bad-Nauheim, den 24. September 2015